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Förderverein der Pfarrkirche St. Margareta Frohngau

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.)          Der Verein führt den Namen „Förderverein der Pfarrkirche St. Margareta Frohngau“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

2.)          Der Sitz des Vereins ist in 53947 Nettersheim-Frohngau.

3.)          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1.)          Zweck des Vereins ist der Erhalt der kircheneigenen Objekte in Frohngau

insbesondere der Pfarrkirche St. Margareta, des Pastorat und des Pfarrheims sowie der kirchlichen Traditionen und Bräuche.

 

 2.)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach § 52. Abs. 2Nr. 1 AO (Denkmalschutz) und insbesondere kirchliche Zwecke nach § 54 AO (Förderung einer religiösen Gemeinschaft).

 

 3.)          Aufgabe des Vereins ist daher insbesondere:

 a)           Restaurierung, Instandhaltung und Unterhaltung der Pfarrkirche St.

Margareta, des Pastorats und des Pfarrrheims

b)           Restaurierung, Instandhaltung, Anschaffung und Unterhaltung der

Ausstattung und Geräte in den unter a) genannten Gebäude

c)            Förderung der kirchlichen Traditionen und Bräuche

Anzustreben ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Pfarre

Frohngau-Buir, dem Bistum Aachen und allen Institutionen, juristischen und privaten Personen, die der Verwirklichung der unter a) bis c) genannten Punkten förderlich sein können. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

 

1.)          Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7.

Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich abzugeben und soll auch die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages enthalten.

 

2.)          Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung

Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

3.)          Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die

Ablehnung der Aufnahme ist dem Bewerber mitzuteilen.

 

4.)          Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem Bewerber

die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig über die Aufnahme entscheidet.

 

5.)          Vereinsmitglieder ab 18 Jahren sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10,00 Euro zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag kann durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.)          Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

 

2.)          Der Austritt muss schriftlich bis zum 30.09. erklärt werden; die Mitgliedschaft

endet zum Ende des Kalenderjahres.

 

3.)          Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,

wenn es schwerwiegend gegen Ziele oder die Satzung des Vereins verstoßen hat. Dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

4.)          Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die

Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb von einem Monat nach Kenntnis von dem Ausschluss beim Vorstand einzulegen und von diesem auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann über den Ausschluss endgültig.

 

5.)          Das ausscheidende Mitglied kann keine Ansprüche an den Verein stellen.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

1.)          Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

2.)          Vereinsämter werden grundsätzlich unentgeltlich verwaltet. Notwendige

Auslagen werden erstattet.

 

 

§ 6 Vorstand

 

1.)          Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)           Dem Vorsitzenden

b)           Dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)            Dem Geschäfts- und Schriftführer

d)           Dem Kassierer

Die Vorstandsmitglieder sind in das Vereinsregister einzutragen.

 

2.)          Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder

anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

3.)          Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung aus.

 

4.)          Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und sorgt für die

Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

 

5.)          Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im

Verhinderungsfalle.

 

6.)          Der Geschäfts- und Schriftführer führt in den Versammlungen des Vorstandes

und der Mitglieder das Protokoll und erledigt den anfallenden Schriftverkehr.

 

7.)          Der Kassierer führt die Kassen- und Geldgeschäfte des Vereins. Er hat über

die Einnahmen und Ausgaben in einfacher Form Buch zu führen. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

 

8.)          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu den

Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

 

9.)          Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er führt danach die Amtsge-schäfte kommissarisch bis zu Neu- oder Wiederwahl. Wiederwahl ist zulässig.

 

10.)       Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist der

Vorstand berechtigt, kommissarisch ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu beauftragen.

 

11.)       Die gerichtliche und die außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch

den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit einem der in Abs. 1 Buchstabe c) – d) genannten Vorstandsmitglieder.

 

12.)       Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Beisitzer bestimmen, die

beratend dem erweiterten Vorstand angehören.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

 

1.)          Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie

nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Sich gegenüber Dritten tatkräftig für die Restauration, die Instandhaltung und die Unterhaltung der Pfarrkirche St. Margareta, des Pastorats und des Pfarrheimes einzusetzen und in Zusammenarbeit mit der Pfarrgemeinde Frohngau-Buir und dem Bistum Aachen die Unterhaltung der Gebäude, Ausstattung und Liegenschaften zu unterstützen

b)    Sich für den Erhalt der kirchlichen Traditionen und Bräuche einzusetzen.

c)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

d)    Über den Einsatz der finanziellen Mittel des Vereins zu beraten und zu beschließen.

e)    Spendenquittungen auszustellen.

 

2.)          In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1.)          Die Mitgliederversammlungen finden statt:

a)    Einmal jährlich als Jahreshauptversammlung

b)    Wenn der Vorstand dies beschließt

c)    Auf Verlangen von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder

 

2.)          Der Vorstand beauftragt die Geschäftsführung, die Mitglieder 10 Tage vorher

unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

 

3.)          Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher

Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Verlauf der Versammlung sind in einem Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

4.)          Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er hat als Versammlungsleiter alle

Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Versammlungsablaufes erforderlich sind.

 

5.)          Die Mitgliederversammlung beschließt:

a)    Die Vereinssatzung und deren Änderungen

b)    Über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten

c)    Über die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d)    Über die Auflösung des Vereins

e)    Über die Entlastung des Vorstandes

f)     Über die Bestellung der Kassenprüfer

g)    Über die Ernennung der Ehrenmitglieder

h)    Über die Festsetzung der Jahresbeiträge

 

§ 9 Spenden

 

Spenden sollen grundsätzlich unbar entgegengenommen werden. Barspenden nimmt nur der Kassierer entgegen.

 

 § 10 Abstimmung und Wahlen

 

1.)          Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Sie finden geheim statt, wenn

dies aus der Mitgliederversammlung beantragt wird.

 

2.)          Wahlen finden nicht unter Leitung eines Wahlkandidaten statt.

 

3.)          Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzendes, der Geschäfts- und

Schriftführer und der Kassierer sind in Einzelwahlen zu bestimmen. Die Beisitzer können durch Sammelwahl bestimmt werden.

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

1.)          Anträge auf Satzungsänderung haben schriftlich zu erfolgen und müssen

ausgeschriebener Bestandteil der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sein sowie auf der Einladung bekannt gemacht werden.

 

2.)          Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der ¾ Mehrheit der

anwesenden Vereinsmitglieder

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

1.)          Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, die durch eine zu diesem Zweck

einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden kann, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an die Pfarrgemeinde Frohngau-Buir, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der unter § 2 Abs. 1 genannten Gebäude zu verwenden hat.

 

2.)          Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der

Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzendes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Frohngau 10.09.2010

 

Beschlossene Änderungen am 31.08.2012

 

Im Rahmen der Mitgliederversammlung am 31.08.2012 wurden folgende Änderungen der Vereinssatzung einstimmig beschlossen (schon oben eingearbeitet):

 

Alte Version § 3 Abs. 5

Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10,00 Euro zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag kann durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.

 

Neue Version § 3 Abs. 5

Vereinsmitglieder ab 18 Jahren sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10,00 Euro zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag kann durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.

 

Alte Version § 6 Abs. 9

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er führt danach die Amtsge-schäfte kommissarisch bis zu Neu- oder Wiederwahl. Wiederwahl ist zulässig.

 

Neue Version § 6 Abs. 9

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er führt danach die Amtsge-schäfte kommissarisch bis zu Neu- oder Wiederwahl. Wiederwahl ist zulässig.

 

Für die Richtigkeit:

 

gez. Theis                                                                               gez. Crump

Schriftführerin                                                                          Vorsitzender

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